Wichtige Neuerung im Umgang mit M+S gekennzeichneten Reifen, dessen Bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit unterhalb der zulässigen Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeuges liegt.
Durch die Fünfundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 25. Juni 2021, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr.38 ausgeben zu Bonn am 2. Juli 2021, ist es wieder legal möglich mit M+S gekennzeichneten Reifen die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeuges zu unterschreiten. Wichtig ist dabei, dass die zulässige Geschwindigkeit des Reifens im Sichtfeld des Fahrers*in mit einem entsprechenden Aufkleber kenntlich gemacht wird.
Entscheidend ist der neue Absatz (11). Absatz 5 gilt entsprechend für solche Luftreifen, die die in Nummer 2.29 der Regelung Nummer 75 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) – Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Luftreifen für Krafträder und Mopeds (ABl. L 84 vom 30.3.2011, S. 46) beschriebenen Eigenschaften erfüllen (M+S Reifen), sofern diese Luftreifen an Fahrzeugen der Klasse L verwendet werden.
https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__36.html
Ergänzend das Thema der Reifenbauartänderung Radial zu Bais Belted (Gürtelreifen mit Diagonalkarkasse) oder Diagonal.
Leider ist das Thema noch nicht final geklärt, aber das BMVI bezieht auf seiner Seite den klaren Standpunkt, dass eine Änderung der Bauart möglich ist.
Nachzulesen hier im letzten Absatz:
https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Artikel/StV/Strassenverkehr/rad-reifenkombination-kraftraeder.html